Die Beschränkungen der Entfernungspauschale gelten dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Taxi zu Arbeit fährt. Diese Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Zumindest ist das die Interpretation des Finanzgerichts Thüringen (3 K 233/18) zur Frage, was ein öffentliches Verkehrsmittel ist (siehe § 9 Abs. 2 EStG).
Ab dem 1.1.2020 sollten elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen) nur noch zulässig eingesetzt werden dürfen, wenn deren manipulationssichere technische Sicherungseinrichtung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert wurde.
Die Kassenhersteller hatten im Sommer signalisiert, dass diese Frist - auch aufgrund der Vielzahl von umzustellenden oder neu einzurichtenden Kassensystemen - nicht eingehalten werden kann. Das Bayerische Staatministerium für Finanzen und der Heimat hat nun mitgeteilt, dass es eine Festlegung auf Bund-Länder-Ebene gab, wonach eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 gewährt werden wird. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen soll dazu noch ergehen.
Brötchen und ein Heißgetränk ergeben noch kein Frühstück ... so (zu recht) der BFH im Urteil VI R 36/17. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich von dienstlichen Besprechungen nicht mehr zur Verfügung, ist kein Sachbezug "Frühstück" zu versteuern, weil mindestens der Belag auf den Brötchen fehlt.
Auch angesichts des Coffee to go hält der BFH erfreulicherweise an der althergebrachten und eindeutig vorziehenswürdigen Frühstücksdefinition fest. Dem ist weder aus kulinarischer noch aus steuerlicher Sicht etwas hinzuzufügen.
Das BMF hat die Auffassung des BFH (IV R 44/16) zum IAB bei PersGes akzeptiert (Schreiben vom 26.08.2019) und sogar noch weitere Möglichkeiten aufgezeigt.
Damit kann der IAB im SoBV gebildet und im SoBV oder im Gsamthandsvermögen, aber auch im SoBV eines anderen Gesellschafters aufgrund von Anschaffungen wieder aufgelöst werden.
Wird der IAB im Gesamthandsvermögen gebildet, ist eine begünstigte Investition im Gesamhandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen möglich.
Wer mittels Fremdwährungsdarlehen (z. B. CHF) ein Vermietungsobjekt erwirbt, einen Kursverlust erleidet (Rückzahlungsverpflichtung umgerechnet in € steigt an) und das Darlehen umschuldet, kann den Teil der Schuldzinsen nicht abziehen, der auf den Währungskursverlust entfällt (BFH IX R 36/17).
Nach dem Urteil des BFH wird der nicht abzugsfähige Teil des Darlehens nicht aufgenommen, um Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern um den in der nicht steuerbaren Vermögenssphäre erlittenen Fremdwährungsverlust zu finanzieren.