Der BFH hat entschieden (V R 19/18), dass der Antragsteller bei einem VoSt-Vergütungsverfahren seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Rechnung genügt, wenn diese die Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung erfüllt.
Diese liegt nach der Auffassung des BFH jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt enthält.
Wird z. B. bei der Übertragung einer Immobilie vereinbart, dass der Übergeber den Nießbrauch behält, mindert dessen Wert die Bemessungsgrundlage für die Schenkung.
Der BFH hat entschieden, dass es sich dabei um den zukünftig erzielbaren Ertrag handelt, der kapitalisiert gekürzt wird. Eine Ermittlung auf der Basis der letzten drei Jahre wird akzeptiert.
Die vom Übergeber zu tragenden Kosten mindern den Ertrag. Dazu gehören auch Schuldzinsen, wenn (mindestens) die wirtschaftliche Belastung aus einem Darlehen nicht auf den Schenker übergeht.
Wurde ein sog. Familienwohnheim steuerfrei übertragen, verbietet sich aus steuerlicher Sicht die anschließende Weiterschenkung auch dann, wenn ein Nießbrauch bestellt wird. Der BFH (II R 38/16) sieht das - wie auch die Finanzverwaltung - als schädlich für die Steuerermäßigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG) an.
Der BFH widerspricht der Auffassung, dass Reiseveranstalter, die Hotelzimmer anmieten, die Mietaufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und/oder e GewStG hinzurechnen müssen (III R 22/16).
Die Finanzverwaltung war dieser Auffassung gewesen, obwohl Reiseveranstalter, anders als Hoteliers, typischerweise keine Hotelzimmer im Anlagevermögen haben. Die fiktive Eigenschaft als Anlagevermögen ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Hinzurechnung.
Die Übertragung einer § 6b-Rücklage erfordert Investitionen innerhalb der nächsten vier Wirtschaftsjahre. Wird jedoch mit einer Gebäudeherstellung bis zum Ende des vierten Jahres begonnen, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre
Der BFH hat nun dargestellt (X R 7/17), was als Herstellungsbeginn i. S. v. § 6b Abs. 3 EStG anzunehmen ist. Es handelt sich keinesfalls um den erstmaligen Anfall von Herstellungskosten (z. B. Abschlagszahlung an den Architekten für die Planerstellung). Andererseits ist aber auch ein Baubeginn (Erdaushub) nicht zwingend notwendig. Aus dem Urteil lässt sich herauslesen, dass eine fertig gestellte Entwurfsplanung wohl ausreichend ist. Diese muss folglich bis zum Ende des vierten Wirtschaftsjahres vorliegen.