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Aktuelles

RSt-Bildung Datenaufbewahrung Dauermandate

Verfasst am 12. August 2019

Der BFH hat eine Rückstellungsbildung (bei bilanzierenden StB und WP) für die künftigen Kosten des Rechenzentrums in dem Fall abgelehnt, dass Mandantendaten auch nach der Leistungserbringung gespeichert werden.

Viele Berufsangehörige speichern die Mandantendaten über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für sog. Dauermandanten im Rechenzentrum (z. B. der DATEV eG) und verrechnen hierfür keine eigene Gebühr. Vielmehr wird das als "Service" für ein laufendes Mandat betrachtet.

Der BFH lehnt eine RSt-Bildung ab und begründet das damit, dass es hierfür a) keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf Seiten des StB / WP gibt, b) die Daten jederzeit an den Mandanten herausgegeben werden könnten und c) die tatsächliche Aufbewahrung ein schwebendes Geschäfts darstellt.

Reisekostenrecht - diverse BFH-Entscheidungen

Verfasst am 20. Juli 2019

Der BFH hat in mehreren Urteilen (VI R 40/16, VI R 12/17, VI R 17/17, VI R 6/17, VI R 36/16 und VI R 27/17) zu dem seit dem 1.1.2014 geltenden neuen Reisekostenrecht Stellung genommen. Der Vergleich zur Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014) zeigt ein hohes Maß an Übereinstimmung.

Lediglich bei der Frage, wie eine Zuordnung des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgen kann oder eben unterbleibt, werden deutlich andere Akzente durch die Urteile gesetzt: Der BFH macht eindeutig klar, dass als arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen gelten. Eine Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie ergibt sich durch eine Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung. Insbesondere verneint der BFH, dass es eine gesonderte Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke geben kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden sollte.

Finanzverwaltung hält an strenger Trennungstheorie fest

Verfasst am 05. Juli 2019

Die Trennungstheorie kommt bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG in dem Fall zur Anwendung, falls Schulden mit übergehen.

Die Finanzverwaltung sowie der X. Senat des BFH vertreten die sog. strenge Trennungstheorie, die mit dem Anteil der Schuldübernahme im Vergleich zum Teilwert immer zu einem teilentgeltlichen Vorgang führt. Der IV. Senat dagegen ist der Auffassung, dass die sog. modifizierte Form richtig ist. Bei dieser liegt ein entgeltlicher Vorgang nur vor, wenn die Schuldübernahme größer als der Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter ist.

Die vom Großen Senat des BFH erhoffte Klärung (GrS 1/16) ist ausgeblieben, weil das Finanzamt das zugrunde liegende Verfahren zugunsten des Klägers erledigt hatte. 

Die Spekulation, ob die Finanzverwaltung damit nun ebenfalls der modifizierten Trennungstheorie den Vorzug gibt, ist durch eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main beendet worden: Die strenge Trennungstheorie ist unverändert - aus Sicht der Verwaltung - anzuwenden (Vfg. v. 21.03.2019, S 2241 A-117-St 213).

Grundsteuer: Zurückverweisung Einsprüche

Verfasst am 23. Juni 2019

Noch bevor die GrSt-Reform als Gesetzesentwurf vorhanden ist, hat die Finanzverwaltung alle Einsprüche gegen die Verfassungswidrigkeit in Form einer Allgemeinverfügung (vom 3.6.2019) zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung betrifft Rechtsmittel, die sich gegen die Aufhebung oder Änderung eines Einheitswerts (inländischer Grundbesitz), dessen Fortschreibung sowie den GrSt-Messbetragsbescheid richten (Berlin, Bremen und Hamburg: auch GrSt-Festsetzung).

Das Rechtsmittel gegen die Allgemeinverfügung ist die Klage. Die Frist beträgt - ausnahmsweise - ein Jahr, sodass derzeit abgewartet werden sollte, ob und in welcher Form die gesetzliche Neuregelung erfolgen wird.

 

Unterricht einer Schwimmschule umsatzsteuerfrei?

Verfasst am 05. Juni 2019

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Betrieb einer Schwimmschule umsatzsteuerlich relevant ist oder ob Schulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchstaben i und j MwStSystRL gegeben ist (Az. BFH V R 32/18). Letzteres hätte zur Folge, dass aufgrund der Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer anfällt. 

© Wolfgang Eggert