Der BFH hat in dem Fall II R 38/15 aufgezeigt, dass auch Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern bei der GrESt befreit sein können.
Er nimmt dazu eine Zusammenschau von Befreiungsvorschriften des GrEStG vor und kommt, sofern die anzunehmenden, aber unterbliebenen Zwischenerwerbe bei einem abgekürzten Übertragungsweg steuerfrei gewesen wären, zu keiner Belastung mit GrESt für die direkte Übertragung zwischen den Geschwistern.
Nach dem Urteil des BFH mit den Az. X R 44/17 und X R 45/17 ist eine Pkw-Überlassung bei Angehörigen mindestens dann nicht fremdüblich, wenn eine unbeschränkte und selbstbeteiligungsfreie private Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten besteht.
Es ist eine durchaus mögliche Interpretation des Urteils, dass der BFH diese Gestaltungen grundsätzlich nicht "haben will". Wer diese Auffassung teilt, wird Konstellationen wie die im Urteilsfall nicht mehr vereinbaren und die bisher so gestaltenen Fälle beenden.
Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert (V R 65/17): Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer. Sowohl zivil- als auch umsatzsteuerrechtlich werden (nur) die einzelnen Gemeinschafter anteilig als Unternehmer tätig.
Der BFH hat den ermäßigten Umsatzsteuersatz für das Eintrittsgeld zu einer Sammlung von Eisskulpturen akzeptiert (Az. V R 29/17).
Wichtiger als dieser sicher nicht alltägliche Fall, sind aber die allgemeinen Ausführungen im Urteil: Die Steuerermäßigung gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für eine Ausstellung zusammengestellt wurden. Und die Ausstellung muss nicht dauerhaft sein, was bei den Eisskulpturen ohne Zweifel so gewesen ist.
Der BFH lässt bei vermögensverwaltenden Gesellschaften eine Ergebnisverteilung in der Form zu, dass es ohne Berücksichtigung bleibt, zu welchem Zeitpunkt ein Gesellschafter eingetreten ist (Az. IX R 35/17). So kann z. B. der gesamte (anteilige) Überschuss des Jahres einem erst im Laufe des Jahres eingetretenen Gesellschafter zugewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Zustimmung aller Gesellschafter, Regelung vor Beginn des Kalenderjahres und kein Rechtsmissbrauch.