Bergstraße 39 B | 91074 Herzogenaurach | Telefon 09132/7917830

Aktuelles

Widerlegung Anscheinsbeweis Kfz-Nutzung

Verfasst am 24. Mai 2020

Bei einem betrieblichen Pkw wird es grundsätzlich unterstellt, dass auch eine private Nutzung stattfindet. Soll das widerlegt werden, muss mindestens ein gleichwertiger Pkw im Privatvermögen vorhanden sein. Diese Vergleichbarkeit bestimmt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (9 K 104/19) nach dem Status und dem Gebrauchswert. Dabei ist nicht jedes Detail schon ausreichend, um keine Vergleichbarkeit mehr anzunehmen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Im entschiedenen Fall war im Betriebsvermögen ein Fiat Doblo Easy vorhanden, privat wurde ein Mercedes Benz C 280 T gefahren. Der Fiat verfügte über das größere Kofferraumvolumen, das Raumangebot im Pkw war in etwa vergleichbar. Für den Mercedes sprach das höhere Fahrzeugniveau. Somit war nach der Auffassung des Finanzgerichts ingesamt die Vergleichbarkeit gegeben. Der Fiat musste nicht versteuert werden.

Krankheitsbedingte Unterbrechung freiwillig soziales Jahr

Verfasst am 02. Mai 2020

Muss eine Ausbildung krankheitsbedingt unterbrochen werden, kann nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. VIII R 47/02) dennoch die Berücksichtigung als Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfolgen.

Ob das für das freiwillig soziale Jahr (FSJ) ebenfalls gilt, muss der BFH erst noch entscheiden. Das anhängige Revisionsverfahren III R 15/20 beruht auf einm Urteil des Hessischen Finanzgerichts (9 K 182/19). Bis zum Urteil des BFH lautet die Empfehlung, sich während des FSJ ggf. krank zu melden, dieses aber nicht aktiv zu beenden und nach der Gesundung ein neues FSJ zu beginnen.

Sind alle USt-Bescheide gegenüber Organträgern rechtsfehlerhaft?

Verfasst am 18. April 2020

Der BFH hat dem EuGH in dem Verfahren XI R 16/18 u. a. die Frage vorgelegt, wer im Fall einer Organschaft als Steuerpflichtiger und Steuerschuldner anzusehen ist: Ist es der Organträger, so das deutsche Verständnis, oder der gesamte Organkreis?

Letzteres hätte zur Folge, dass alle USt-Bescheide gegenüber den Organträgern rechtsfehlerhaft wären!

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen

Verfasst am 27. März 2020

Die Bundesregierung meldet, dass der Bundesrat der Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige zugestimmt hat. Das Volumen beträgt beachtliche 50 Mrd. €.

Unternehmen mit bis zu 5 / 10  Beschäftigten (Vollzeitäuqivalente) erhalten einen Zuschuss bis zu 9.000 € / 15.000 € für 3 Monate. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für weitere zwei Monate eingesetzt werden.

Der Zuschuss dient zur "Überwindung" von Liquiditätsengpässen. Er wird für laufende "Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten" bezahlt. 

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder bzw. Kommunen. 

 

 

Soforthilfe Corona - Zuschuss in Bayern beantragbar

Verfasst am 17. März 2020

Das Antragsformular, mit dem der Zuschuss (also kein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss) des Freistaats Bayern beantragt werden kann, steht online: Soforthilfe Corona Bayern.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und die Selbständigen der freien Berufe mit bis zu 250 Erwerbstätigen. Eine weitere Voraussetzung ist eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern. Die Soforthilfe ist nach der Zahl der Erwerbstätigen gestaffelt und beträgt zwischen 5.000 € und 30.000 €.

Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung oder der Stadt München zu stellen.

© Wolfgang Eggert