Wurde im Arbeitsvertrag des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung untersagt, unterbleibt üblicherweise die Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitslohn.
Das bedeutet aber nicht, dass nicht evtl. eine vGA vorliegen kann. Jedenfalls hat das FG Münster dies so entschieden (Az. 10 K 1193/20 K,G,F). Der Urteilsfall ist am BFH unter dem Az. I R 33/23 anhängig.