Verfasst am 21. Januar 2023
Der IV. Senat des BFH hat in seiner jüngsten Entscheidung zwei gewichtige Dinge zu § 15a EStG entschieden:
- Eine Einlage in das Eigenkapital liegt nur vor, wenn diese insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig gewesen ist.
- Die Rückzahlung eines vom Kommanditisten eingezahlten Guthabens, welche jederzeit verlangt werden kann, führt dazu, dass die Position nicht als Eigenkapital zu werten ist.
Das Urteil wird vermutlich dazu führen, dass eine Reihe von Gesellschaftsverträgen anzupassen ist.