Am BFH sind mittlerweile bei
Verfahren anhängig, ob die sog. strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anwendbar ist. Die Az. des BFH dazu sind IV R 17/23 (§ 6 Abs. 5 EStG) bzw. IX R 15/23 (§ 17 EStG).
Die Verfügung des LfSt Niedersachsen v. 24.5.2023, wonach die Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen können, ist damit ohne Rechtsgrundlage.
Bei der modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert mit dem Entgelt (typischerweise Schuldübernahme) verglichen. Die strenge Trennungstheorie teilt dagegen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang auf. Diese wird von der FinVerw angewendet.