Die Beschränkungen der Entfernungspauschale gelten dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Taxi zu Arbeit fährt. Diese Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Zumindest ist das die Interpretation des Finanzgerichts Thüringen (3 K 233/18) zur Frage, was ein öffentliches Verkehrsmittel ist (siehe § 9 Abs. 2 EStG).