Im BMF-Schreiben wurde der Gewinnbegriff für die Regelung § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung) so festgelegt, dass außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen relevant sein sollen. Das widersprach der BFH-Rechtsprechung zum Gewinnbegriff bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen.
Nunmehr widerspricht auch das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 02.05.2023 (Az. 10 K 1873/22) dem BMF-Schreiben zu § 7g EStG. Es interpretiert den Gewinnbegriff des § 7g EStG (200.000 €-Grenze) als Steuerbilanzgewinn und damit identisch mit dem GuV-Ergebnis. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen seien nicht relevant.