Zieht ein Ehegatte aus dem beiden Ehegatten gehörenden EFH aus und veräußert er - später - seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten, so liegt ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vor, falls der Zehnjahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist (BFH IX R 11/21).
Daran ändert auch das Bewohnen des Hauses durch den anderen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder nichts. Eine Selbstnutzung i. S. des Gesetzes nimmt der BFH nach dem Auszug nicht an.