Betriebsausgaben, die entstehen, bevor eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet, sind zwar ertragsteuerlich zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Gewerbesteuer von Personenunternehmen.
Im neu vorliegenden Fall des BFH wechselte eine Imbissbude den Eigentümer. Der neue Eigentümer bereitete im Dezember den Betrieb ab Januar vor. Die Betriebsausgaben des Dezembers führten zu keinem Gewerbeverlust.
Dieser nicht neue Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Betrieb von einem Eigentümer auf einen anderen übergeht. Aus der R 2.7 Abs. 1 Satz 3 GewStR könnte man zwar schließen, dass in diesem § 2 Abs. 5 GewStG-Fall etwas anderes gilt. Der BFH verneint das aber in seiner aktuellen Entscheidung.