Verkauft ein Freiberufler seine Praxis und nimmt er die Vergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) in Anspruch, so ist es zulässig, dass er anschließend seine ehemaligen Mandanten als Selbständiger berät. Wichtig ist es nur, dass die Umsätze weniger als 10 % der Einnahmen (in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung) betragen.
In dieser Frage sind sich BFH und BMF auch einig. Das BMF verlangt aber zudem, dass keine Neumandate betreut werden (BMF-Schreiben vom 28.07.2003, IV A - S 2242 - 4/03). Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Beratung auch von neuen Mandanten ist unproblematisch (BFH VIII B 131/19), sofern die 10 %-Grenze eingehalten wird.
Der steuerfreie Teil bei der Rentenbesteuerung bemisst sich nach der im zweiten Jahr bezahlten Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5 EStG). Das bewirkt, dass eine Rentenerhöhung ab dem dritten Jahr immer voll steuerpflichtig ist.
Nichts anderes gilt - so der BFH im Urteil X R 12/18 - für die Rentenangleichung im sog. Beitrittsgebiet, also den fünf neuen Bundesländern. Auch die Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) an das Westniveau muss voll besteuert werden. Der BFH sieht zwar, dass das geringere Lohnniveau einen niedrigeren steuerfreien Bertrag ergibt, er argumentiert aber, dem stünde auch eine geringere Beitragsleistung gegenüber. Letztlich müssten jedoch nur die Beitragsrückzahlungen steuerfrei bleiben.
Die Belastung des Arbeitslohns mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben führt zur kreativen Gestaltungen. Aber nicht jede funktioniert auch, wie das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3.12.2019 (1 K 3320/18 L) zeigt.
Es wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer Werbeaufkleber und Kennzeichenhalter mit Werbeinhalten an den privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter anbringen und dafür pro Jahr 255 € vergütet wird. Die Einnahmen sollten zu den Einkünften aus sontigen Leistungen gehören, für die eine Freigrenze von 256 € existiert (§ 22 Nr. 3 EStG).
Da aber das Finanzgericht zum Ergebnis kam, es liege kein marktgerechtes entgeltliches Geschäft vor (keine Regelung zur Nutzung des Pkw, ebenfalls keine Regelung zum Abstellen im öffentlichen Parkraum, zum Zustand des Autos und auch kein Verbot andere Werbeaufkleber anzubringen) bejahte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts wonach Arbeitslohn vorliegt.
Nach der bisherigen einigen Auffassung von BMF und BFH musste die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 31.7. des Folgejahres getroffen und gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert werden.
Nunmehr liegt eine Vorlage des BFH am EuGH vor (BFH-Beschluss v. 18.09.2019, XI R 3/1)). Das europäische Gericht muss klären, ob ein Mitgliedsstaat eine solche Frist vorsehen dar. Mit der Finanzverwaltung streitige Fälle sollten deshalb offen gehalten werden.
Eine fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen Bedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG (BFH I R 32/17).
Der sog. Konzernrückhalt, also die nicht übliche Absicherung von Darlehen innerhalb eines Konzern (bzw. die Üblichkeit dieser Verhaltensweise), kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Maßstab für das AStG ist also die Fremdüblichkeit und nicht die Konzernüblichkeit.