Das BMF hat die Auffassung des BFH (IV R 44/16) zum IAB bei PersGes akzeptiert (Schreiben vom 26.08.2019) und sogar noch weitere Möglichkeiten aufgezeigt.
Damit kann der IAB im SoBV gebildet und im SoBV oder im Gsamthandsvermögen, aber auch im SoBV eines anderen Gesellschafters aufgrund von Anschaffungen wieder aufgelöst werden.
Wird der IAB im Gesamthandsvermögen gebildet, ist eine begünstigte Investition im Gesamhandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen möglich.