Ab dem 1.1.2017 beträgt der gesetzlich festgelegte Mindestlohn in Deutschland 8,84 €/Stunde.
Insbesondere bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - "Mini-Jobs" oder "450 €-Jobs" - muss darauf geachtet werden, dass der Betrag von 450 € pro Monat nicht überschritten wird.
Im Monat können Minijobber 50,9 Stunden beschäftigt werden. In der Woche beträgt die Grenze 11,75 Stunden. Multipliziert mit dem neuen Mindestlohn ergeben sich damit minimal weniger als 450 €.
Der DStV weist in seiner Mitteilung vom 17.11.2016 darauf hin, dass in den Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB), aber auch in Steuerberatungsverträgen ein Hinweis darauf enthalten sein sollte, es könne auch eine höhere oder niedrigere Vergütung in Schriftform vereinbart werden.
Folgende Formulierung kann lt. dem DStV verwendet werden: "Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV)".
Bei bestehenden Mandatsverhältnissen kann der Hinweis beispielsweise durch eine Mandanteninformation bekannt gemacht werden. Noch sinnvoller ist ein ausdrückliches Auftragsbestätigungsschreiben bzw. die Aufnahme in eine Vergütungsvereinbarung.
Eine Anpassung der für das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse ist nicht vorzunehmen. So lautete die Auffassung des IDW zum Umsätzerlösausweis im ersten BilRUG-Abschluss (244. Sitzung des HFA, TOP 3).
Nunmehr möchte der Hauptfachausschuss aber so verstanden werden, dass damit kein Verbot gemeint gewesen ist. Wörtlich lautet die Formulierung in TOP 3 der 46. Sitzung: "Ein Verbot einer Anpassung der Vorjahresumsatzerlöse ergibt sich daraus nicht".
Der Praxis soll diese neue Aussage recht sein, da es jetzt zwei Möglichkeiten des Ausweises gibt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die Kommunikation digitalisiert werden. Ein Schritt dazu wird das elektronische Einspruchsverfahren sein. Die Finanzverwaltung hat bereits eine Schnittstelle für Softwareanbieter freiegeben.
Die DATEV eG hat im Rahmen der DVD 11.0 (August 2017) eine Lösung angekündigt.
Vorteilhaft ist dabei eine automatische Übernahme diverser Daten (Stammdaten), eine Empfangsbestätigung der Finanzverwaltung sowie eine automatische Ablagemöglichkeit im Dokumentenmanagementsystem.