Wer mittels Fremdwährungsdarlehen (z. B. CHF) ein Vermietungsobjekt erwirbt, einen Kursverlust erleidet (Rückzahlungsverpflichtung umgerechnet in € steigt an) und das Darlehen umschuldet, kann den Teil der Schuldzinsen nicht abziehen, der auf den Währungskursverlust entfällt (BFH IX R 36/17).
Nach dem Urteil des BFH wird der nicht abzugsfähige Teil des Darlehens nicht aufgenommen, um Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern um den in der nicht steuerbaren Vermögenssphäre erlittenen Fremdwährungsverlust zu finanzieren.