Brötchen und ein Heißgetränk ergeben noch kein Frühstück ... so (zu recht) der BFH im Urteil VI R 36/17. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich von dienstlichen Besprechungen nicht mehr zur Verfügung, ist kein Sachbezug "Frühstück" zu versteuern, weil mindestens der Belag auf den Brötchen fehlt.
Auch angesichts des Coffee to go hält der BFH erfreulicherweise an der althergebrachten und eindeutig vorziehenswürdigen Frühstücksdefinition fest. Dem ist weder aus kulinarischer noch aus steuerlicher Sicht etwas hinzuzufügen.