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Aktuelles

Elektronische Fristenkontrolle alleine genügt nicht

Verfasst am 26. Mai 2019

Der BFH hat sehr klar entschieden, dass eine elektronische Fristenkontrolle alleine nicht reicht (II R 29/17). 

Im entschiedenen Fall kam es zum Totalausfall des Servers. Das alleine sah der BFH als nicht ausreichend an, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine ordnungsgemäße Büroorganisation muss - so das oberste deutsche Steuergericht - sicherstellen, dass sich technische Störungen nicht auswirken dürfen. Eine elektronische Fristenkontrolle muss ebenso verlässlich sein, wie eine in Papierform geführte.

Weiterhin fragte sich der BFH, warum  die externe Speicherung nicht "ggf. durch Nutzung eines auswärtigen Rechners" verwendet wurde.

Hierzu drei Anmerkungen:

1.  Auch eine Fristenkontrolle in Papierform kann zu Fehlern führen. Diese ist nicht sicherer als eine in EDV-Form. Die Fehler sind nur andere.

2. Mal schnell eine Serversicherung auf einen anderen Rechner einzuspielen, ist technisch nicht möglich. Die Richter am BFH haben so einen Prozess u. U. noch nie beobachtet.

3. Bei aller Kritik an dem Urteil bleibt wohl nur noch die Möglichkeit, täglich die Fristen zusätzlich in Papierform auszudrucken. Ob das zeitgemäß ist, darf jeder selbst entscheiden.

 

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Verfasst am 11. Mai 2019

Entgelte, die  aufgrund von Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen vereinnahmt werden, sind umsatzsteuerbar (XI R 1/17). Der BFH hat damit seine schon vorhandene Rechtsprechung zu Abmahnungen aufgrund eines unlauteren Wettbewerbs auf das Urheberrecht ausgeweitet.

Die Gegenleistung, die nach der Auffassung des XI. Senats angenommen wird, ist das Interesse des Urheberrechtsverletzers (!), weil dieser die Möglichkeit erhält, einen kostspieliegen Rechtsstreit zu vermeiden.

Zeitnahe Ergänzung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Verfasst am 27. April 2019

Der Mut mancher Kläger ist zu bewundern: Nach der Anordnung einer LSt-Außenprüfung werden nicht mehr veränderbare PDF als Fahrtenbücher erstellt und dem Finanzamt übergeben. Trotz eines Fahrzeugwechsels wird der km-Stand des Fahrtenbuchs weitergeführt. Und schließlich weichen die km-Stände des Fahrtenbuchs relevant von den km-Ständen der Werkstattrechnungen ab. Dennoch erhoffte sich der Kläger eine Unterstützung des Finazgerichts Niedersachsen gegen das Finanzamt. Diese gewährten die Richter nicht (Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18). Nun soll sogar der BFH helfen. Gegen das Urteil wurde eine NZB eingelegt.

Unabhängig von den offenkundigen Fehlern der Fahrtenbuchführung ist das FG-Urteil auch deshalb interessant, weil es die Aussage erhält, dass notwendige zusätzliche Informationen (Fahrtanlass, aufgesuchter Geschäftspartner usw.) zeitnah zu den automatisch protokollierten GPS-Daten zu erfassen sind. Die mindestens 11 Monate Zeitverzug waren dem Finanzgericht (eindeutig) zu viel.

USt-Satz bei Pflanzenlieferung und Gartenanlage

Verfasst am 13. April 2019

Auch wer zeitlich versetzt zwei Verträge - Pflanzenlieferung und Anlage eines Gartens - abschließt, wird insbesondere dann, wenn auch noch eine Anwuchsgarantie gegeben wird, umsatzsteuerlich einheitlich behandelt.

Das bedeutet, der ermäßigte USt-Satz von 7 % für die Pflanzenlieferung kommt nicht zur Anwendung, weil eine einheitliche (sonstige) Leistung Gartenanlage erbracht wird (BFH V R 22/17). Diese ist mit 19 % zu versteuern.

Arbeitgeberleistungen zur allgemeinen Gesundheitsförderung sind Arbeitslohn

Verfasst am 30. März 2019

Der BFH hat mit seinem Urteil VI R 10/17 entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer bei diesen Arbeitslohn darstellen. Sie stehen - so der BFH - nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Allenfalls § 3 Nr. 34 EStG ist ggf. anwendbar

Im konkreten Fall betrafen die Leistungen u. a. die Bereiche Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Achtsamkeit und ähnliche Gebiete.

Die Entscheidung muss wohl mindestens als enge Auslegung gewertet werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeber solche Leistungen nicht aus ökonomischen wohl abgewogenen Gründen erbringen. Wer weiß, welche Kosten einem Krankheitstag gegenüberstehen, der wird das Urteil zumindest nicht vollständig nachvollziehen können. 

 

© Wolfgang Eggert