Der BFH hat in Folge eines EuGH-Urteils entschieden, dass sog. finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht abzugsfähig sind.
Es handelt sich um Fälle, bei denen das Besteuerungsrecht nach einem DBA dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das inländische Unternehmen erleidet aus der ausländischen Betriebsstätte Verluste und kann diese im Ausland steuerlich nicht gelten machen. Im Inland ist das aufgrund der Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr möglich.
Zieht ein Ehegatte aus dem beiden Ehegatten gehörenden EFH aus und veräußert er - später - seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten, so liegt ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vor, falls der Zehnjahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist (BFH IX R 11/21).
Daran ändert auch das Bewohnen des Hauses durch den anderen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder nichts. Eine Selbstnutzung i. S. des Gesetzes nimmt der BFH nach dem Auszug nicht an.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG kann zwar eine Personengesellschaft gewerblich infiziert werden, nicht aber eine Erbengemeinschaft.
Der BFH hat nun unter dem Az. IV R 5/19 entschieden, dass eine ErbGem nicht mehr existiert, wenn diese in eine PersGes "überführt" wird. Ab diesem Zeitpunkt kann es zur gewerblichen Infektion kommen.
Die Entscheidung des BFH ist eindeutig: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind nach § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) steuerpflichtig. Da auch das BMF dieser Auffassung ist, kann die Frage als beantwortet angesehen werden.
Betriebsausgaben, die entstehen, bevor eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet, sind zwar ertragsteuerlich zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Gewerbesteuer von Personenunternehmen.
Im neu vorliegenden Fall des BFH wechselte eine Imbissbude den Eigentümer. Der neue Eigentümer bereitete im Dezember den Betrieb ab Januar vor. Die Betriebsausgaben des Dezembers führten zu keinem Gewerbeverlust.
Dieser nicht neue Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Betrieb von einem Eigentümer auf einen anderen übergeht. Aus der R 2.7 Abs. 1 Satz 3 GewStR könnte man zwar schließen, dass in diesem § 2 Abs. 5 GewStG-Fall etwas anderes gilt. Der BFH verneint das aber in seiner aktuellen Entscheidung.