Der IV. Senat des BFH hat in seiner jüngsten Entscheidung zwei gewichtige Dinge zu § 15a EStG entschieden:
Das Urteil wird vermutlich dazu führen, dass eine Reihe von Gesellschaftsverträgen anzupassen ist.
Belastet ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen einer GbR mit unrechtmäßigen Aufwendungen (z. B. Privatausgaben), so ist ihm der Mehrgewinn zuzurechnen, falls die Gewinnermittlung durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt (BFH VIII R 6/19).
Der BFH hat entschieden, dass es keine Bindungswirkung für einen fehlerhaften steuerfreien Betrag aus dem "Zweitjahr" (= Jahr, das dem Rentenbeginn folgt) gibt, Az. X R 29/20.
Mangels gesonderter Feststellung dieses Betrags ist er in einem der folgenden Veranlagungszeiträume so anzusetzen, wie er im Zweitjahr richtigerweise hätte ermittelt werden müssen.
Der BFH behandelt den verlängerten Vorbehaltsnießbrauch wie einen klassichen Vorbehaltsnießbrauch (IX R 1/21).
Der Fall ist nicht ganz einfach, dürfte aber in der Praxis überaus relevant sein: An einer bereits auf die Kinder übertragenen Immobilie bestand ein Vorbehaltsnießbrauch. Die Immobilie sollte verkauft und durch eine andere ersetzt werden.
Die Kläger hatten vereinbart, dass nach dem Verkauf der Nießbrauch am Erlös und anschließend am neuen Objekt bestellt wird.
Der BFH hat das mit der Folge akzeptiert, dass auch aus der neuen Immoblie der Vorbehaltsnießbraucher AfA (nach Gebäudegrundsätzen) abziehen kann.
Es ist vermutlich sinnvoll, sich beim Ablauf von eigenen Fällen an dem Urteilssachverhalt zu orientieren, da dieser vom BFH akzeptiert wurde.
Nachdem zuletzt in § 24 UStG eine Umsatzgrenze eingefügt wurde (600 T€ im Vorjahr), wird nun der Steuersatz von 9,5 % auf 9,0 % abgesenkt.
Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.