Der BFH hat entschieden (V R 19/18), dass der Antragsteller bei einem VoSt-Vergütungsverfahren seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Rechnung genügt, wenn diese die Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung erfüllt.
Diese liegt nach der Auffassung des BFH jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt enthält.