Wurde ein sog. Familienwohnheim steuerfrei übertragen, verbietet sich aus steuerlicher Sicht die anschließende Weiterschenkung auch dann, wenn ein Nießbrauch bestellt wird. Der BFH (II R 38/16) sieht das - wie auch die Finanzverwaltung - als schädlich für die Steuerermäßigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG) an.