Wird z. B. bei der Übertragung einer Immobilie vereinbart, dass der Übergeber den Nießbrauch behält, mindert dessen Wert die Bemessungsgrundlage für die Schenkung.
Der BFH hat entschieden, dass es sich dabei um den zukünftig erzielbaren Ertrag handelt, der kapitalisiert gekürzt wird. Eine Ermittlung auf der Basis der letzten drei Jahre wird akzeptiert.
Die vom Übergeber zu tragenden Kosten mindern den Ertrag. Dazu gehören auch Schuldzinsen, wenn (mindestens) die wirtschaftliche Belastung aus einem Darlehen nicht auf den Schenker übergeht.