Der BFH widerspricht der Auffassung, dass Reiseveranstalter, die Hotelzimmer anmieten, die Mietaufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und/oder e GewStG hinzurechnen müssen (III R 22/16).
Die Finanzverwaltung war dieser Auffassung gewesen, obwohl Reiseveranstalter, anders als Hoteliers, typischerweise keine Hotelzimmer im Anlagevermögen haben. Die fiktive Eigenschaft als Anlagevermögen ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Hinzurechnung.