Die Übertragung einer § 6b-Rücklage erfordert Investitionen innerhalb der nächsten vier Wirtschaftsjahre. Wird jedoch mit einer Gebäudeherstellung bis zum Ende des vierten Jahres begonnen, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre
Der BFH hat nun dargestellt (X R 7/17), was als Herstellungsbeginn i. S. v. § 6b Abs. 3 EStG anzunehmen ist. Es handelt sich keinesfalls um den erstmaligen Anfall von Herstellungskosten (z. B. Abschlagszahlung an den Architekten für die Planerstellung). Andererseits ist aber auch ein Baubeginn (Erdaushub) nicht zwingend notwendig. Aus dem Urteil lässt sich herauslesen, dass eine fertig gestellte Entwurfsplanung wohl ausreichend ist. Diese muss folglich bis zum Ende des vierten Wirtschaftsjahres vorliegen.