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Aktuelles

Umfang der Daten für den Betriebsprüfer bei EÜR

Verfasst am 14. August 2020

Ein mit Vorsicht zu lesendes Urteil hat der BFH zum Umfang der Daten veröffentlicht, die dem Betriebsprüfer im Fall der EÜR zu übergeben sind: 

Da eine ordnungsgemäße EÜR lediglich voraussetzt, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und -ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen, gibt es keine Aufbewahrungs- und deshalb keine Herausgepflicht der Belege in elektronischer Form; Papier genügt folglich.

Allerdings ist daran zu denken, dass nach § 22 UStG elektronische Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte je Leistung nach Steuersätzen, die Entgelte für Bauleistungen nach § 13b UStG, die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch und die geltend gemachten VoSt-Beträge mit der Bezeichnung des Leistenden zu führen und folglich auch vorzulegen sind. Zudem ist das Anlagevermögen inkl. der GWG in einem Verzeichnis notwendig und auch der Wareneingang ist gesondert aufzuzeichnen.

Ein Berufen auf das Urteil, was bedeutet, bei einer EÜR nicht den kompletten Datensatz im GDPdU-Format zu übergeben, zieht also einen erheblichen manuellen Aufwand zur Verfügungstellung in reduzierter Form nach sich. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist (und die Mehrarbeit vergütet wird), muss mit dem Mandanten geklärt werden. Dass der Betriebsprüfer in einem solchen Fall nicht sonderlich erfreut ist, sollte zusätzlich beachtet werden.

Erweiterte Kürzung GewSt: Ausweg bei PV-Anlagen

Verfasst am 01. August 2020

Für die erweiterte Kürzung - § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG - ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) schädlich. Es handelt sich um keine zulässige Tätigkeit.

Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun einen praktikablen Ausweg aufgezeigt (Verfügung vom 15.05.2020, G 1425 - 50 - St 251): Während die erweiterte Kürzung auch bei einer Auslagerung des PV-Anlagenbetriebs auf Tochtergesellschaften als schädlich angesehen wird, akzeptiert die Finanzverwaltung einen Betrieb der PV-Anlage durch eine Schwestergesellschaft.

Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Verpflichteten

Verfasst am 18. Juli 2020

Ein für die Gestaltung äußerst interessantes Urteil hat der BFH veröffentlicht (II R 1/16): Der Pflichtteilsberechtigte, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, kann die Geltendmachung des Pflichtteils mit erbschaftsteuerlicher Wirkung "fiktiv" nachholen. Die Voraussetzung ist lediglich, dass der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich noch nicht verjährt ist.

Beispiel: Der Vater stirbt und Alleinerbin ist die Mutter. Kurz darauf verstirbt auch die Mutter und wird von der Tochter beerbt. Die Tochter kann nun noch den Pflichtteil aufgrund des Todes des Vaters erbschaftsteuerlich geltend machen. Die Folge ist, dass der Freibetrag beim Tod des Vaters für die Tochter zur Wirkung gelangt. Der Pflichtteilsanspruch mindert das Vermögen, welches beim Tod der Mutter zu versteuern ist.

Keine fristwahrende Abgabe der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Verfasst am 04. Juli 2020

Wer seine ESt-Erklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt abgibt, macht diesem ein wenig Arbeit, weil die Erklärung an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden muss.

Wer das kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist macht, ist davon abhängig, dass die Weiterleitung und der Eingang beim zuständigen Finanzamt noch im alten Jahr geschieht. Bei einem Einwurf am 31.12. ist das und in der Folge eine Veranlagung nicht mehr möglich (BFH VI R 37/17).

Definition Gewinn und Betriebsausgaben bei nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Verfasst am 20. Juni 2020

Erhöhen steuerfreie Erträge den Gewinn? Ohne Zweifel ist das der Fall. Vermindern steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben diesen? Auch das ist zu bejahen. Gewinn, Entnahmen und Einlagen sind buchhalterische bzw. bilanzielle Begriffe.

Um das zu versteuernde Ergebnis zu ermitteln, werden sodann vom Gewinn die steuerfreien Erträge subtrahiert und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben addiert. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Berrechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen diese Korrekturen ebenfalls vorzunehmen wären. Der BFH lehnt das in seinem Urteil X R 6/18 deshalb ab, weil § 4 Abs. 4a EStG vom Gewinn ausgeht und nicht vom zu versteuernden Ergebnis.

Diese klare und systematisch richtige Auffassung ist eindeutig zu begrüßen, obwohl sie einen steuerlich Nachteil mit sich bringt. Das BMF lässt es derzeit (noch?) zu, dass als Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG das steuerbilanzielle Ergebnis zzgl. der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gilt (BMF, Schreiben vom 2.11.2018).

© Wolfgang Eggert