Verkauft ein Freiberufler seine Praxis und nimmt er die Vergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) in Anspruch, so ist es zulässig, dass er anschließend seine ehemaligen Mandanten als Selbständiger berät. Wichtig ist es nur, dass die Umsätze weniger als 10 % der Einnahmen (in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung) betragen.
In dieser Frage sind sich BFH und BMF auch einig. Das BMF verlangt aber zudem, dass keine Neumandate betreut werden (BMF-Schreiben vom 28.07.2003, IV A - S 2242 - 4/03). Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Beratung auch von neuen Mandanten ist unproblematisch (BFH VIII B 131/19), sofern die 10 %-Grenze eingehalten wird.