Der steuerfreie Teil bei der Rentenbesteuerung bemisst sich nach der im zweiten Jahr bezahlten Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5 EStG). Das bewirkt, dass eine Rentenerhöhung ab dem dritten Jahr immer voll steuerpflichtig ist.
Nichts anderes gilt - so der BFH im Urteil X R 12/18 - für die Rentenangleichung im sog. Beitrittsgebiet, also den fünf neuen Bundesländern. Auch die Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) an das Westniveau muss voll besteuert werden. Der BFH sieht zwar, dass das geringere Lohnniveau einen niedrigeren steuerfreien Bertrag ergibt, er argumentiert aber, dem stünde auch eine geringere Beitragsleistung gegenüber. Letztlich müssten jedoch nur die Beitragsrückzahlungen steuerfrei bleiben.