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Aktuelles

Ermittlung des Aufgabegewinns bei nicht abzugsfähigen Kosten Arbeitszimmer

Verfasst am 24. Oktober 2020

Ist es bei der Aufgabegewinnermittlung zu berücksichtigen, dass ein Arbeitszimmer des Betriebsvermögens zwar abgeschrieben wurde, sich die Aufwendungen aber steuerlich nicht ausgewirkt haben?

Die Antwort des BFH (VIII R 15/17) - kurz und knapp: Nein.

Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass das Arbeitszimmer Betriebsvermögen darstellt und abgeschrieben wurde sowie weiterhin, dass der Buchwert des Betriebsvermögens, der beim Aufgabegewinn zu kürzen ist, im Fall des Arbeitszimmers nach den Grundsätzen Anschaffungskosten abzgl. AfA zu ermitteln ist. Für eine Berücksichtigung von nicht abzugsfähigen Kosten sieht das Gesetz demnach keine Möglichkeit vor.

Länder akzeptieren BFH-Rechtsprechung nicht

Verfasst am 09. Oktober 2020

Der BFH hatte entschieden gehabt (IV R 30/16) , dass eine Personengesellschaft, die nur deshalb gewerbliche Einkünfte erzielt, weil sie eine gewerbliche Beteiligung hält, ansonsten aber "eigentlich" nur über Überschusseinkünfte verfügt, insgesamt als gewerblich angesehen wird. Eine der Folge ist, dass ausschließlich steuerverhaftetes Betriebsvermögen vorliegt. Zusätzlich kam der BFH in seinem ausführlich begründeten Urteil zu dem Ergebnis, dass die gewerblichen Einkünfte bei der GewSt nicht steuerbar sind.

Gegen diese Festlegung haben sich nun die obersten Finanzbehörden der Länder in einer Verfügung vom 1.10.2020 gewandt und mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung die Nichtsteuerbarkeit bei der GewSt nicht akzptiert. Aufgrund der ausführlichen Begründung des BFH-Urteils scheint jedoch die Annahme, dass der BFH den Urteilsinhalt "nicht zufällig" in die Welt gesetzt hat und in vergleichbaren Fällen wohl ebenso entscheidet, eine gut begründete zu sein.

§ 23 EStG bei Verkauf des Inventar einer Ferienwohnung

Verfasst am 26. September 2020

Gehört der Gewinn, welcher aus dem Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung erzielt wird, zum steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, falls dieser mehr als ein Jahr nach dem Erwerb erfolgt?

Das Finanzgericht Münster ist sich ganz sicher, dass das nicht so ist (5 K 2493/18 E) und hat noch nicht einmal die Revision zum BFH zugelassen. Es sei bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass zwar eine Verlängerung von einem Jahr auf zehn Jahre erfolgt, falls das Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung gedient hat. Das gilt aber nur für die Wirtschaftsgüter, die überhaupt steuerpflichtig im Rahmen des § 23 EStG sind. Gegenstände des täglichen Gebrauchs gehören dazu nicht.

Kein (steuerlicher) Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung

Verfasst am 12. September 2020

Der BFH akzeptiert steuerlich die Vereinbarung eines Vorabgewinns für eine Komplementär-GmbH nicht (IV R 11/18). Das gilt in den Fällen, wo der Vorabgewinn für die Geschäftsführung vereinbart und nicht an die Kommanditisten-Geschäftsführer "weitergereicht" wird. Der Vorabgewinn ist nach der Auffassung des BFH als als verdeckte Einlage umzuqualifizieren!

Damit besteht ein erheblicher Anpassungsbedarf für sehr viele Gesellschaftsverträge (Gewinnverteilung) - mindestens bei kleinen und mittelgroßen GmbH & Co. KG.

In einem Seminar GmbH & Co. KG wird u. a. diese Rechtsprechung analysiert. In einem Praxisbeispiel wird zudem aufgezeigt, wie statt dessen künftig agiert werden kann.

Stromladekosten bei Selbständigen

Verfasst am 29. August 2020

Fährt ein Bezieher von Gewinneinkünften ein Elektro- oder Elektrohybridfahrzeug stellt sich die Frage, wie können die häuslichen Ladekosten für den Betriebsausgabenabzug ermittelt werden. Nach einer Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern gibt es dazu folgende Möglichkeiten:

- Nachweis mittels Stromzähler

- Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten

- realitätsgerechte Schätzung

- Verwendung der lohnsteuerlichen Pauschalen

Letztere betragen, falls eine zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte vorhanden ist 20 € für Elekrofahrzeuge und 10 € (jeweils im Monat) bei Elektrohybridfahrzeugen. Gibt es keine Lademöglichkeit in der Betriebsstätte erhöhen sich die Werte auf 50 € bzw. 25 € je Monat.

Zu ergänzen ist noch, dass es auch - jedenfalls bei dem von mir bevorzugten bayerischen Hersteller - eine App gibt, welche das Aufladen übersichtlich nach Monaten in kWh anzeigt.

© Wolfgang Eggert