Eine fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen Bedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG (BFH I R 32/17).
Der sog. Konzernrückhalt, also die nicht übliche Absicherung von Darlehen innerhalb eines Konzern (bzw. die Üblichkeit dieser Verhaltensweise), kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Maßstab für das AStG ist also die Fremdüblichkeit und nicht die Konzernüblichkeit.