Die Belastung des Arbeitslohns mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben führt zur kreativen Gestaltungen. Aber nicht jede funktioniert auch, wie das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3.12.2019 (1 K 3320/18 L) zeigt.
Es wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer Werbeaufkleber und Kennzeichenhalter mit Werbeinhalten an den privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter anbringen und dafür pro Jahr 255 € vergütet wird. Die Einnahmen sollten zu den Einkünften aus sontigen Leistungen gehören, für die eine Freigrenze von 256 € existiert (§ 22 Nr. 3 EStG).
Da aber das Finanzgericht zum Ergebnis kam, es liege kein marktgerechtes entgeltliches Geschäft vor (keine Regelung zur Nutzung des Pkw, ebenfalls keine Regelung zum Abstellen im öffentlichen Parkraum, zum Zustand des Autos und auch kein Verbot andere Werbeaufkleber anzubringen) bejahte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts wonach Arbeitslohn vorliegt.