Nach der bisherigen einigen Auffassung von BMF und BFH musste die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 31.7. des Folgejahres getroffen und gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert werden.
Nunmehr liegt eine Vorlage des BFH am EuGH vor (BFH-Beschluss v. 18.09.2019, XI R 3/1)). Das europäische Gericht muss klären, ob ein Mitgliedsstaat eine solche Frist vorsehen dar. Mit der Finanzverwaltung streitige Fälle sollten deshalb offen gehalten werden.