Ein mit Vorsicht zu lesendes Urteil hat der BFH zum Umfang der Daten veröffentlicht, die dem Betriebsprüfer im Fall der EÜR zu übergeben sind:
Da eine ordnungsgemäße EÜR lediglich voraussetzt, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und -ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen, gibt es keine Aufbewahrungs- und deshalb keine Herausgepflicht der Belege in elektronischer Form; Papier genügt folglich.
Allerdings ist daran zu denken, dass nach § 22 UStG elektronische Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte je Leistung nach Steuersätzen, die Entgelte für Bauleistungen nach § 13b UStG, die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch und die geltend gemachten VoSt-Beträge mit der Bezeichnung des Leistenden zu führen und folglich auch vorzulegen sind. Zudem ist das Anlagevermögen inkl. der GWG in einem Verzeichnis notwendig und auch der Wareneingang ist gesondert aufzuzeichnen.
Ein Berufen auf das Urteil, was bedeutet, bei einer EÜR nicht den kompletten Datensatz im GDPdU-Format zu übergeben, zieht also einen erheblichen manuellen Aufwand zur Verfügungstellung in reduzierter Form nach sich. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist (und die Mehrarbeit vergütet wird), muss mit dem Mandanten geklärt werden. Dass der Betriebsprüfer in einem solchen Fall nicht sonderlich erfreut ist, sollte zusätzlich beachtet werden.