Erhöhen steuerfreie Erträge den Gewinn? Ohne Zweifel ist das der Fall. Vermindern steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben diesen? Auch das ist zu bejahen. Gewinn, Entnahmen und Einlagen sind buchhalterische bzw. bilanzielle Begriffe.
Um das zu versteuernde Ergebnis zu ermitteln, werden sodann vom Gewinn die steuerfreien Erträge subtrahiert und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben addiert. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Berrechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen diese Korrekturen ebenfalls vorzunehmen wären. Der BFH lehnt das in seinem Urteil X R 6/18 deshalb ab, weil § 4 Abs. 4a EStG vom Gewinn ausgeht und nicht vom zu versteuernden Ergebnis.
Diese klare und systematisch richtige Auffassung ist eindeutig zu begrüßen, obwohl sie einen steuerlich Nachteil mit sich bringt. Das BMF lässt es derzeit (noch?) zu, dass als Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG das steuerbilanzielle Ergebnis zzgl. der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gilt (BMF, Schreiben vom 2.11.2018).