Wer seine ESt-Erklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt abgibt, macht diesem ein wenig Arbeit, weil die Erklärung an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden muss.
Wer das kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist macht, ist davon abhängig, dass die Weiterleitung und der Eingang beim zuständigen Finanzamt noch im alten Jahr geschieht. Bei einem Einwurf am 31.12. ist das und in der Folge eine Veranlagung nicht mehr möglich (BFH VI R 37/17).