Für die erweiterte Kürzung - § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG - ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) schädlich. Es handelt sich um keine zulässige Tätigkeit.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun einen praktikablen Ausweg aufgezeigt (Verfügung vom 15.05.2020, G 1425 - 50 - St 251): Während die erweiterte Kürzung auch bei einer Auslagerung des PV-Anlagenbetriebs auf Tochtergesellschaften als schädlich angesehen wird, akzeptiert die Finanzverwaltung einen Betrieb der PV-Anlage durch eine Schwestergesellschaft.