Gelegentlich fordern Betriebsprüfer detaillierte Aufzeichnungen zu Arbeitszeiten und durchgeführten Arbeiten bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen. Der BFH (VI R 28/18) hat jetzt deutlich gemacht, dass dies aufgrund des Fremdvergleichsmaßstab kritisch zu sehen ist.
Schon sog. Stundenzettel sind nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Die Festlegung zum Inhalt der Tätigkeit ist zwar notwendig, eine detaillierte Erfassung an jedem Tag der Tätigkeit dürfte jedoch in nahezu allen Fällen das bei weitem übersteigen, was fremde Arbeitnehmer dokumentieren.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mitgeteilt (Vfg. v. 15.12.2020, S 2242.2.1. - 57/11 St32), dass es zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG - Übertragung wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs unentgeltlich auf eine Mitunternehmerschaft - möglich ist, dass diese zum Teil in das Gesamthandsvermögen und zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen gelangen.
Es wird von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aber auch akzeptiert, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständig in das Sonderbetriebsvermögen übergehen.
Das BayLfSt weist zudem darauf hin, dass die Mitunternehmerschaft spätestens mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gegründet worden sein muss.
In vielen Kanzleien wird derzeit die Frage gestellt, ob Gesellschaftsdarlehen zur Vermeidung einer vGA verzinst werden müssen. Das Argument des Mandanten für die Zinslosigkeit ist häufig, dass bei einer Geldanlage (Bank) kein oder nahezu kein Zinsertrag zu erzielen ist.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (1 K 67/17) hat die fehlende Verzinsung als vGA beurteilt und das i. W. damit begründet, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer zwischen den Zinsen einer Geldanlage und einer Ausleihung verständigen würden. Was außerdem gegen einen Zins von 0 % sprach, war die fehlende Besicherung des Gesellschaftsdarlehens.
Durch das anhängige Verfahren am BFH (I R 27/20) wird sich die Frage in nächster Zeit höchstrichterlich klären.
Nach einem Urteil des FG Münster (3 K 420/20 Erb) führt ein krankheitsbedingter Wegzug aus dem Familienheim zum Wegfall der Steuerbefreiung. Das Finanzgericht kam zu der Entscheidung, obwohl eine ärztliche Empfehlung vorlag. Die Witwe litt nach dem Tod ihres Mannes an Depressionen und zog in eine Eigentumswohnung um.
Der Fall wäre allerdings auch bei einer abweichenden Würdigung verloren gegangen, da das Haus mit dem Umzug verkauft worden ist (BFH II R 38/16).
Die in der R 6.6 EStR geregelten Reinvestitionsfristen für eine RfE wurden um ein Jahr verlängert, wenn sie in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr auflaufen würden.
Schon durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sind Fristen bei § 6b EStG und § 7g EStG verlängert worden.