Trotz des Abkommens der EU mit dem Vereinigten Königreich gilt, seit dem 1.1.2021 sind die innergemeinschaftlichen Regelungen nicht mehr anzuwenden. Das Vereinigte Königreich gilt als Drittland, womit die dafür vorhandenen Vorschriften - steuerfreie Ausfuhrlieferungen usw. - anzuwenden sind.
Wer vor der Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnimmt (und dabei stille Reserven aufdeckt), der kann § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Mitunternehmeranteil anwenden.
Wer dagegen funktional wesentliches Betriebsvermögen nach der Übertragung des Mitunternehmeranteils veräußert oder entnimmt, darf § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht anwenden (BFH IV R 14/18).
Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet über die Höhe des Werbungskostenabzugs (Entfernungspauschale). Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Az. VI R 40/16) konnte man durchaus annehmen, dass bei einer arbeitsvertraglichen Regelung des Arbeitsorts diese Zuordnung auch steuerlich vorgenommen worden ist.
Das aktualisierte BMF-Schreiben v. 25.11.2020 zur Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern lässt aber auch in diesem Fall die Erklärung des Arbeitgebers zu, der Arbeitsort sei nicht zugleich im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte bestimmt worden (Rz. 13, Beispiel 2). In einem solchen Fall bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach den sog. quantitativen Kriterien.
Werden dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, so sind seine Verpflegungsmehraufwendungen (derzeit 14 € bzw. 28 €) zu kürzen.
Der BFH (VI R 16/18) hat klargestellt, dass die Kürzung unabhängig davon erfolgt, ob die Mahlzeit, die zur Verfügung gestellt wurde, eingenommen wird oder nicht.
Wird eine Genehmigung (hier zum Steinbruchbetrieb) unter der Auflage erteilt, eine Gemeindestraße auszubauen, können die Vorsteuern des Straßenausbaus unter den üblichen Voraussetzungen abgezogen werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt zudem nicht vor.
Die Entscheidung des EuGH (C-528/19) steht im Widerspruch zur Auffassung des BFH. Dieser hatte - allerdings bei der unentgeltlichen Übereignung einer Erschließungsstraße an die Gemeinde - den Vorsteuerabzug verneint. Es wird erwartet, dass der BFH seine Auffassung mindestens überdenken, vermutlich aber wohl revidieren muss.