Ein für die Gestaltung äußerst interessantes Urteil hat der BFH veröffentlicht (II R 1/16): Der Pflichtteilsberechtigte, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, kann die Geltendmachung des Pflichtteils mit erbschaftsteuerlicher Wirkung "fiktiv" nachholen. Die Voraussetzung ist lediglich, dass der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich noch nicht verjährt ist.
Beispiel: Der Vater stirbt und Alleinerbin ist die Mutter. Kurz darauf verstirbt auch die Mutter und wird von der Tochter beerbt. Die Tochter kann nun noch den Pflichtteil aufgrund des Todes des Vaters erbschaftsteuerlich geltend machen. Die Folge ist, dass der Freibetrag beim Tod des Vaters für die Tochter zur Wirkung gelangt. Der Pflichtteilsanspruch mindert das Vermögen, welches beim Tod der Mutter zu versteuern ist.