Der BFH hatte entschieden gehabt (IV R 30/16) , dass eine Personengesellschaft, die nur deshalb gewerbliche Einkünfte erzielt, weil sie eine gewerbliche Beteiligung hält, ansonsten aber "eigentlich" nur über Überschusseinkünfte verfügt, insgesamt als gewerblich angesehen wird. Eine der Folge ist, dass ausschließlich steuerverhaftetes Betriebsvermögen vorliegt. Zusätzlich kam der BFH in seinem ausführlich begründeten Urteil zu dem Ergebnis, dass die gewerblichen Einkünfte bei der GewSt nicht steuerbar sind.
Gegen diese Festlegung haben sich nun die obersten Finanzbehörden der Länder in einer Verfügung vom 1.10.2020 gewandt und mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung die Nichtsteuerbarkeit bei der GewSt nicht akzptiert. Aufgrund der ausführlichen Begründung des BFH-Urteils scheint jedoch die Annahme, dass der BFH den Urteilsinhalt "nicht zufällig" in die Welt gesetzt hat und in vergleichbaren Fällen wohl ebenso entscheidet, eine gut begründete zu sein.