Kurze und knappe Antwort: Ja. Der BFH (I R 72/16) hat den Fall eines inländischen Besitz- und ausländischen Betriebsunternehmens als Besitzaufspaltung bejaht.
Wird bei einem Vorgang nach § 6 Abs. 3 EStG vorher ein Wirtschaftsgut unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen oder veräußert, ist das für die Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht schädlich.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 5.5.2021 erfreulicherweise klargestellt, dass für das "vorher" eine juristische Sekunde ausreicht. Schädlich für die Buchwertfortführung ist damit die zeitgleiche Entnahme oder Veräußerung und selbstverständlich auch die anschließend stattfindende.
Der V. Senat des BFH und der Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE hatten die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nur äußerst restriktiv übernommen gehabt. Nur wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft - neben dem Organträger - in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, wurde die Organschaft bejaht.
Dem hat nun der EuGH (Urteil v. 15.04.2021, C-868/19) mehr als deutlich widersprochen: Art. 11 MwStSystRL steht der geschilderten deutschen Auffassung entgegen. Daneben hat der EuGH auch noch die Gedanken (des V. Senats) zur Über-/Unterordnung und der Mißbrauchsvermeidung als nicht zwingend maßgeblich beurteilt.
Faktisch besteht damit derzeit ein Wahlrecht, den UStAE oder die Auffassung des EuGH anzuwenden. Interessant kann dieses bei Ausschlussumsätzen sein. Aber auch bei unterschiedlicher Festsetzungsverjährung Organträger / Organgesellschaft drängen sich evtl. Gestaltungsversuche auf.
Der BFH hat in seinem Urteil mit dem Az. X R 2/19 enschieden, dass eine Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) kein Grundlagenbescheid i. S. der Abgabenordnung ist. Eine Änderung des Finanzamts kann deshalb nicht auf § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gestützt werden.
Die Mitteilung ist auch nicht einem Grundlagenbescheid ähnlich. Sie stellt alleine deshalb keinen Verwaltungsakt dar, weil sie dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht bekanntgegeben wird.
An dieser Beurteilung ändert auch § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d AO nichts: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Aufforderung an das Finanzamt einen ggf. rechtswidrigen Bescheid zu ändern. Eine Änderungsvorschrift ist aber dennoch notwendig (z. B. neue Tatsachen).
Der BFH hat entschieden (Az. II R 30/19), dass die Kosten um die Wohnung des Erblassers zu räumen, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind. Bisher war immer klar, dass keine Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) vorliegen. Der Abzug lt. BFH findet nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG statt.