Gehört der Gewinn, welcher aus dem Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung erzielt wird, zum steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, falls dieser mehr als ein Jahr nach dem Erwerb erfolgt?
Das Finanzgericht Münster ist sich ganz sicher, dass das nicht so ist (5 K 2493/18 E) und hat noch nicht einmal die Revision zum BFH zugelassen. Es sei bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass zwar eine Verlängerung von einem Jahr auf zehn Jahre erfolgt, falls das Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung gedient hat. Das gilt aber nur für die Wirtschaftsgüter, die überhaupt steuerpflichtig im Rahmen des § 23 EStG sind. Gegenstände des täglichen Gebrauchs gehören dazu nicht.