Ist es bei der Aufgabegewinnermittlung zu berücksichtigen, dass ein Arbeitszimmer des Betriebsvermögens zwar abgeschrieben wurde, sich die Aufwendungen aber steuerlich nicht ausgewirkt haben?
Die Antwort des BFH (VIII R 15/17) - kurz und knapp: Nein.
Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass das Arbeitszimmer Betriebsvermögen darstellt und abgeschrieben wurde sowie weiterhin, dass der Buchwert des Betriebsvermögens, der beim Aufgabegewinn zu kürzen ist, im Fall des Arbeitszimmers nach den Grundsätzen Anschaffungskosten abzgl. AfA zu ermitteln ist. Für eine Berücksichtigung von nicht abzugsfähigen Kosten sieht das Gesetz demnach keine Möglichkeit vor.