Der BFH akzeptiert steuerlich die Vereinbarung eines Vorabgewinns für eine Komplementär-GmbH nicht (IV R 11/18). Das gilt in den Fällen, wo der Vorabgewinn für die Geschäftsführung vereinbart und nicht an die Kommanditisten-Geschäftsführer "weitergereicht" wird. Der Vorabgewinn ist nach der Auffassung des BFH als als verdeckte Einlage umzuqualifizieren!
Damit besteht ein erheblicher Anpassungsbedarf für sehr viele Gesellschaftsverträge (Gewinnverteilung) - mindestens bei kleinen und mittelgroßen GmbH & Co. KG.
In einem Seminar GmbH & Co. KG wird u. a. diese Rechtsprechung analysiert. In einem Praxisbeispiel wird zudem aufgezeigt, wie statt dessen künftig agiert werden kann.