Der Gewinn aus einer Sperrfristverletzung wird grds. allen Mitunternehmern zugerechnet. Das BMF lässt hierbei jedoch auch abweichende vertragliche Vereinbarungen zu.
Resultiert der Gewinn aus einer Sperrfristverletzung jedoch aus einer innerhalb der Sperrfrist vorgenommenen Betriebsveräußerung, so erfolgt die Zurechnung - auch ohne vertragliche Vereinbarung - beim Verletzer der Sperrfrist (BFH VIII R 14/19).
Hat eine Komplementärgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb zählen nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II. Etwas anderes soll aber gelten, falls Geschäftsbeziehungen zur GmbH & Co. KG bestehen.
Dem widerspricht der BFH: Die Anteile einer Komplementärgesellschaft mit eigenem Geschäftsbetrieb zählen nicht zum Sonderbetriebsvermögen II. Das gilt auch dann, wenn es Geschäftsbeziehungen zur GmbH & Co. KG gibt (BFH IV R 15/19).
Das BMF hat am 22.2.2022 sein Schreiben zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter ergänzt und dabei das mitgeteilt, was bisher schon angenommen werden konnte, aber z. T. noch als offen angesehen wurde:
- Wirtschaftsgüter müssen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden
- die ND von 1 Jahr ist nur eine Möglichkeit, aber kein Zwang
- prt ist nicht notwendig
- Überschusseinkünfte: Sofortabschreibung ist möglich.
Irritierend ist die Festlegung, die Sofortabschreibung sei kein Wahlrecht i. S. v. § 5 Abs. 1 EStG. Letztlich hat dies aber auf den Ansatz in der Steuerbilanz keine echte Auswirkung.
Der EuGH hat im Verfahren C-90/20 - in einem dänischen Fall - entschieden, dass sog. "Kontollgebühren" steuerbar und steuerpflichtig sein. Bei diesen Gebühren handelt es sich Zahlungen von Parkplatznutzern in dem Fall, dass z. B. die Höchstdauer der Parkplatznutzung überschritten wurde.
Der EuGH begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass auch vorschriftswidrig Parkende den Parkplatz in Anspruch nehmen würden und kommt so zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Nutzung und dem Entgelt.
Der Urteil steht im Widerspruch zum UStAE. Nach dessen Festlegungen sind erhöhte Beförderungsentgelte für Schwarzfahrer nicht steuerbar (Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 11 UStAE). Auch die Nichtsteuerbarkeit von Vertragsstrafen (Abschnitt 1.3 Abs. 3 UStAE) muss kritisch hinterfragt werden.
In einem gleich lautenden Erlass haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 30.12.2021 eine Billigkeitsregelung zur Lohnsummenregelung beschlossen.
War bzw. ist die Mindestlohnsumme vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 ausschließlich coronabedingt unterschritten, erfolgt eine abweichende Festsetzung (§ 163 Abs. 1 AO) bzw. ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO).
Eine abweichende Festsetzung ist aber auschgeschlossen, wenn schon vor dem genannten Zeitraum die Mindestlohnsumme nicht erreicht worden ist.