Die Frage lässt sich ganz klar mit nein beantworten. Um zur Begünstigung bei der ESt zu kommen, müssen alle quantitativ und funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter veräußert bzw. entnommen werden. Bei der GewSt braucht es lediglich die Beendigung des bisherigen Betriebs. Wird dann - selbst mit einzelnen bisher quantitativ oder funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern - eine neue, andersartige Tätigkeit aufgenommen, unterliegt der Gewinn aus der Beendigung (PersUN) nicht der GewSt (BFH IV R 6/19).
Abzugrenzen ist die "alte" und die "neue" Unternehmung nach
- der Betätigung selbst
- dem Kunden- und Lieferantenkreis
- den Arbeitnehmern
- der Geschäftsleitung
- den Betreibsstätten
- und der Zusammensetzung des Aktivvermögens.
Der BFH hat in zwei Urteilen der Finanzverwaltung eine sehr großzügige Linie vorgegeben, was die Zuordnungsentscheidung betrifft. Diese muss zwar mit der Eingangsleistung getroffen und dokumentiert werden. Sie muss aber nicht innerhalb der Abgabefrist für die USt-Erklärung der Finanzbehörde mitgeteilt werden.
Im Fall XI R 28/21 wird z. B. ausgeführt, dass für die Zuordnung eines im EFH befindlichen Arbeitszimmers die Bezeichnung des Zimmers in den Bauantragsunterlagen spricht. Diese Unterlagen sind aber durch weitere (objektive) Anhaltspunkte zu untermauern. Bereits das häusliche Arbeitszimmer in der alten Wohnung kann aber dafür sprechen.
Das BMF hat das lange erwartete Schreiben zur neuen Fassung von § 7g EStG veröffentlicht. Interessant sind insbesondere die Aussagen
Gewinngrenze 200.000 €: inkl. außerbilanzieller Hinzu- und Abrechnungen (gilt aber nicht für IA
Der XI. Senat des BFH hat ernstliche Zweifel, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem EU-Recht vereinbar ist. Kurzfristige Beherbungsleistungen werden mit 7 % USt versteuert, das gilt aber u. a. für das Frühstück nicht. Dieses führt zu 19 % USt.
In einem AdV-Verfahren genügen die ernstlichen Zweifel, sodass der Antragsteller obsiegt hat.
Bei dem Beschluss gilt es folgendes zu beachten:
1. Der BFH hat nicht in Form eines Urteils entschieden. Er hat lediglich ernstliche Zweifel. Die Frage ist folglich als offen zu bezeichnen.
2. Eine rückwirkende Korrektur dürfte wegen § 14c Abs. 1 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE ökonomisch nicht sinnvoll sein.
In den letzten Wochen sind vermehrt Zweifel aufgekommen, ob der Sofortabzug bei digitalen Wirtschaftsgütern auch in den Fällen möglich ist, bei denen eine kaufmännische Buchführungspflicht vorhanden ist. Die Zweifel nährten sich aus der Aussage des BMF, es läge kein Wahlrecht i. S. v. § 5 Abs. 1 EStG vor.
Mit dem Schreiben vom 26.4.2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :028) hat das BMF nun mitgeteilt, dass diese Problematik nicht besteht. Auch wer zur Buchführung nach dem HGB verpflichtet ist und in der Handelsbilanz über einen längeren Zeitraum als ein Jahr abschreibt, kann in der Steuerbilanz den Sofortabzug vornehmen.