Der BFH hat entschieden, dass es keine Bindungswirkung für einen fehlerhaften steuerfreien Betrag aus dem "Zweitjahr" (= Jahr, das dem Rentenbeginn folgt) gibt, Az. X R 29/20.
Mangels gesonderter Feststellung dieses Betrags ist er in einem der folgenden Veranlagungszeiträume so anzusetzen, wie er im Zweitjahr richtigerweise hätte ermittelt werden müssen.
Der BFH behandelt den verlängerten Vorbehaltsnießbrauch wie einen klassichen Vorbehaltsnießbrauch (IX R 1/21).
Der Fall ist nicht ganz einfach, dürfte aber in der Praxis überaus relevant sein: An einer bereits auf die Kinder übertragenen Immobilie bestand ein Vorbehaltsnießbrauch. Die Immobilie sollte verkauft und durch eine andere ersetzt werden.
Die Kläger hatten vereinbart, dass nach dem Verkauf der Nießbrauch am Erlös und anschließend am neuen Objekt bestellt wird.
Der BFH hat das mit der Folge akzeptiert, dass auch aus der neuen Immoblie der Vorbehaltsnießbraucher AfA (nach Gebäudegrundsätzen) abziehen kann.
Es ist vermutlich sinnvoll, sich beim Ablauf von eigenen Fällen an dem Urteilssachverhalt zu orientieren, da dieser vom BFH akzeptiert wurde.
Nachdem zuletzt in § 24 UStG eine Umsatzgrenze eingefügt wurde (600 T€ im Vorjahr), wird nun der Steuersatz von 9,5 % auf 9,0 % abgesenkt.
Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Gilt eine Entnahme als anschaffungsähnlicher Vorgang, sodass es anschließend im Dreijahreszeitraum zu anschaffungsnahen Herstellungkosten kommen kann? Diese Frage musste der BFH entscheiden.
Selbstverständlich ist eine Entnahme keine Anschaffung. Aber die BFH-Rechtsprechung kannte auch bisher schon anschaffungsähnliche Vorgänge. Deshalb überrascht die Eindeutigkeit des Urteils IX R 7/21 mit welchem der BFH den Gedanken ablehnt. Die Entnahme eines Grundstücks ist nicht mit der Anschaffung gleichzusetzen. Eine Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten, die im Streitfall sogar deutlich über dem Entnahmewert gelegen hätten, musste deshalb nicht erfolgen. Der Kläger konnte folglich sämtliche Aufwendungen direkt als Werbungskosten geltend machen.
Typische Leiharbeit wird nicht dauerhaft vereinbart, sondern zeitlich begrenzt (vgl. auch § 1 Abs. 1b AÜG). Somit erfolgt auch die Zuordnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte des "tatsächlichen" Beschäftigungsbetriebs nur zeitlich befristet.
Der BFH hat dazu geurteilt (VI R 32/20), das in einem solchen Fall die dauerhafte Zuordnung
- Dauer des Dienstverhältnisses
- unbefristet
- über 48 Monate hinaus
nicht gegeben ist und folglich der Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb (= Kunde des Arbeitgebers) keine erste Tätigkeitsstätte hat. Er braucht somit seine Fahrten nicht mit der beschränkten Entfernungspauschale geltend zu machen, sondern kann die Reisekostengrundsätze anwenden.
Eine mehrfache Verlängerung der Einsätze führt ebenfalls dann nicht zur ersten Tätigkeitstätte, soweit die einzelne Ausleihung nicht über 48 Monte hinaus geht (was § 1 Abs. 1b AÜG widersprechen würde).