Die Frage lässt sich ganz klar mit nein beantworten. Um zur Begünstigung bei der ESt zu kommen, müssen alle quantitativ und funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter veräußert bzw. entnommen werden. Bei der GewSt braucht es lediglich die Beendigung des bisherigen Betriebs. Wird dann - selbst mit einzelnen bisher quantitativ oder funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern - eine neue, andersartige Tätigkeit aufgenommen, unterliegt der Gewinn aus der Beendigung (PersUN) nicht der GewSt (BFH IV R 6/19).
Abzugrenzen ist die "alte" und die "neue" Unternehmung nach
- der Betätigung selbst
- dem Kunden- und Lieferantenkreis
- den Arbeitnehmern
- der Geschäftsleitung
- den Betreibsstätten
- und der Zusammensetzung des Aktivvermögens.