Der XI. Senat des BFH hat ernstliche Zweifel, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem EU-Recht vereinbar ist. Kurzfristige Beherbungsleistungen werden mit 7 % USt versteuert, das gilt aber u. a. für das Frühstück nicht. Dieses führt zu 19 % USt.
In einem AdV-Verfahren genügen die ernstlichen Zweifel, sodass der Antragsteller obsiegt hat.
Bei dem Beschluss gilt es folgendes zu beachten:
1. Der BFH hat nicht in Form eines Urteils entschieden. Er hat lediglich ernstliche Zweifel. Die Frage ist folglich als offen zu bezeichnen.
2. Eine rückwirkende Korrektur dürfte wegen § 14c Abs. 1 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE ökonomisch nicht sinnvoll sein.