Ein Finanzamt übersendet - versehentlich - vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen an einen Dritten. Steht dem Steuerpflichtigen Schmerzensgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zu?
Das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 759/21) klärt zunächst, dass die Finanzgerichtsbarkeit für die Frage zuständig ist (§ 32i Abs. 1 AO).
Die - auch nur versentliche - Zusendung an einen Dritten stellt einen Verstoß gegen Art. 82 DSGVO dar.
Schmerzensgeld käme in Frage bei einem materiellen oder einem immateriellen Schaden. Ein solcher muss vom Kläger nachgewiesen werden, da die Beweislastumkehr nur bzgl. des Verschuldens anzunehmen ist. Da ein solcher Schaden im Streitfall nicht zur Überzeugung des FG nachweisbar war, wurde die Klage abgewiesen.
Führt eine Geldverkehrsrechnung bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu nicht erklärbaren Differenzen, ist das Finanzamt nicht ohne weiteres berechtigt, Zuschätzungen bei der Gesellschaft vorzunehmen.
Die Entscheidung des FG Münster (10 K 261/17 K,U) beruht auf BFH-Rechtsprechung. In der Praxis beachten die Prüfer diesen Grundsatz vermutlich nicht immer freiwillig.
Ermittelt der Ersteller einer Einnahmeüberschussrechnung seine Überentnahmen anders als der Bilanzierer? Kann er insbesondere eine Art fiktives Kapitalkonto ermitteln und aus diesem Betrag die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen berechnen?
Der BFH verweigert sich diesen Gedanken (VIII R 38/18). Auch ein Bilanzierer darf nicht "einfach" mit dem Fehlkapital rechnen, schon alleine deshalb nicht, weil der Bestand vom 1.1.1999 zwingend mit 0 € anzusetzen ist. Für den Einnahmeüberschussrechner gilt wegen § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG nichts was abweichend ist.
Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil (IV R 13/18) einen alten bilanzsteuerrechtlichen Grundsatz bestätigt: Ohne die Möglichkeit einer Übertragung (zumindest zusammen mit dem Betrieb) liegt kein immaterielles Wirtschaftsgut vor. Die Folge ist der sofortige Betriebsausgabenabzug.
Der Grundsatz des BFH wird "gerne" bei der Nachaktivierung durch Betriebsprüfer vergessen. Im Urteilsfall erfolgte die Aktivierung der Zulassungskosten eines Fernsehsenders. Eine solche Zulassung ist aber - zumindest in Baden-Württemberg (nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW) - nicht übertragbar, was dazu führte, dass auch die Aktivierung scheiterte.
Die Frage lässt sich ganz klar mit nein beantworten. Um zur Begünstigung bei der ESt zu kommen, müssen alle quantitativ und funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter veräußert bzw. entnommen werden. Bei der GewSt braucht es lediglich die Beendigung des bisherigen Betriebs. Wird dann - selbst mit einzelnen bisher quantitativ oder funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern - eine neue, andersartige Tätigkeit aufgenommen, unterliegt der Gewinn aus der Beendigung (PersUN) nicht der GewSt (BFH IV R 6/19).
Abzugrenzen ist die "alte" und die "neue" Unternehmung nach
- der Betätigung selbst
- dem Kunden- und Lieferantenkreis
- den Arbeitnehmern
- der Geschäftsleitung
- den Betreibsstätten
- und der Zusammensetzung des Aktivvermögens.