Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG kann zwar eine Personengesellschaft gewerblich infiziert werden, nicht aber eine Erbengemeinschaft.
Der BFH hat nun unter dem Az. IV R 5/19 entschieden, dass eine ErbGem nicht mehr existiert, wenn diese in eine PersGes "überführt" wird. Ab diesem Zeitpunkt kann es zur gewerblichen Infektion kommen.
Die Entscheidung des BFH ist eindeutig: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind nach § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) steuerpflichtig. Da auch das BMF dieser Auffassung ist, kann die Frage als beantwortet angesehen werden.
Betriebsausgaben, die entstehen, bevor eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet, sind zwar ertragsteuerlich zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Gewerbesteuer von Personenunternehmen.
Im neu vorliegenden Fall des BFH wechselte eine Imbissbude den Eigentümer. Der neue Eigentümer bereitete im Dezember den Betrieb ab Januar vor. Die Betriebsausgaben des Dezembers führten zu keinem Gewerbeverlust.
Dieser nicht neue Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Betrieb von einem Eigentümer auf einen anderen übergeht. Aus der R 2.7 Abs. 1 Satz 3 GewStR könnte man zwar schließen, dass in diesem § 2 Abs. 5 GewStG-Fall etwas anderes gilt. Der BFH verneint das aber in seiner aktuellen Entscheidung.
Der IV. Senat des BFH hat in seiner jüngsten Entscheidung zwei gewichtige Dinge zu § 15a EStG entschieden:
Das Urteil wird vermutlich dazu führen, dass eine Reihe von Gesellschaftsverträgen anzupassen ist.
Belastet ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen einer GbR mit unrechtmäßigen Aufwendungen (z. B. Privatausgaben), so ist ihm der Mehrgewinn zuzurechnen, falls die Gewinnermittlung durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt (BFH VIII R 6/19).