Der BFH hat in zwei Urteilen der Finanzverwaltung eine sehr großzügige Linie vorgegeben, was die Zuordnungsentscheidung betrifft. Diese muss zwar mit der Eingangsleistung getroffen und dokumentiert werden. Sie muss aber nicht innerhalb der Abgabefrist für die USt-Erklärung der Finanzbehörde mitgeteilt werden.
Im Fall XI R 28/21 wird z. B. ausgeführt, dass für die Zuordnung eines im EFH befindlichen Arbeitszimmers die Bezeichnung des Zimmers in den Bauantragsunterlagen spricht. Diese Unterlagen sind aber durch weitere (objektive) Anhaltspunkte zu untermauern. Bereits das häusliche Arbeitszimmer in der alten Wohnung kann aber dafür sprechen.