Das Finanzgericht Niedersachsen hat sehr übersichtlich dargestellt (2 K 228/19), wie eine Ausgleichszahlung, um die Aufgabe eines Wohnrechts zu erlangen, steuerlich zu behandeln ist:
Werden die Kosten aufgewandt, um das Haus nach der Beendigung des Wohnrechts selbst zu vermieten, liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor.
Dienen aber die Kosten zur Aufgabe einer Belastung (z. B. Erbbaurecht), um anschließend erneut ein solches Recht - allerdings mit höheren Erträgen (Erbbauzinsen) - zu bestellen, liegen sofort abzugsfähige Werbungskosten vor.
Ob der BFH das ebenso beurteilt, wird Gegenstand des Revisionsverfahrens mit dem Az. IX R 9/21 sein.
Der Arbeitgeber kann die LSt für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
- unentgeltliche oder verbillige Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitssättte
- Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für diesen Fahrten
nach einer Vereinfachungsregelung des BMF (Schreiben vom 31.10.2013) mit 15 Tagen je Monat berechnen. Die Vereinfachungsregelung hat den großen Vorteil, dass vom Arbeitnehmer keine Nachweise über die tatsächliche Anzahl der Fahrtage erbracht werden müssen. Der Arbeitgeber kann zudem jeden Monat unverändert abrechnen.
Der Ansatz von 15 Tagen gilt uneingeschränkt nur noch bis zum Ende des Jahres 2021. Ab 2022 können die 15 Tage nur noch bei einer 5-Tage-Woche angenommen werden. Im Fall von Teilzeit, Homeoffice, Telearbeit usw. erfolgt eine anteilige Kürzung. Bei einer 3-Tage-Woche können folglich nur noch 3/5 von 15 Tagen = 9 Tage (ohne Nachweis) vereinfachend unterstellt werden (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002).
Ein Ehepaar hatte innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums sein selbst bewohntes Reihenhaus verkauft. Das Finanzamt wollte den Vorgang besteuern, da im Dachgeschoss Räume zu Messenzeiten vermietet wurden. Die Vermietungstage lagen zwischen 12 und 25 im Jahr.
Das Finanzgericht Niedersachen entschied gegen das Finanzamt (10 K 198/20): Die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist zeitlich, nicht räumlich auszulegen. Ob der BFH das ebenso sieht, wird sich im Revisionsverfahren IX R 20/21 klären.
Gewährt ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein (Gesellschafter-)Darlehen, kann der Zinssatz von den banküblichen Zinsen abweichen.
Ein Grund für die Abweichung kann nach dem BFH-Urteil I R 62/17 insbesondere sein, dass das Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig zu tilgen ist. Für eine solche Nachrangvereinbarung würde ein fremder Darlehensgeber i. d. R. einen Risikozusschlag vereinbaren.
Der BFH hat entschieden (V R 13/20), dass bei einer Rechtsprechungsänderung Organträger und Organgesellschaft nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für einen Unternehmensteil (z. B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Teil (z. B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.